Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der MBB Industries AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Im Jahr 2001 hat die Deutsche Bundesregierung eine Regierungskommission mit der Entwicklung eines Deutschen Corporate Governance Kodex beauftragt. Dieser Kodex wurde am 26. Februar 2002 vorgestellt. Am 26. Mai 2010 wurde eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex fertig gestellt und am 2. Juli 2010 durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden. Zu den Empfehlungen müssen börsennotierte Unternehmen gemäß § 161 des deutschen Aktiengesetzes jährlich eine Erklärung zu deren Beachtung veröffentlichen.

Der Aufsichtsrat hat am 15.03.2011 folgende Erklärung abgegeben:

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der MBB Industries AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG 

Vorstand und Aufsichtsrat der MBB Industries AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 15. April 2010 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung bis 02. Juli 2010 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 18. Juni 2009. Für den Zeitraum ab dem 03. Juli 2010 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 26. Mai 2010, die am 02. Juli 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der MBB Industries AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:

Ziffer 3.8: 
D&O-Versicherung: Die D&O-Versicherung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sieht keinen Selbstbehalt vor. Wir haben keine Zweifel daran, dass unsere Organe wie auch unsere Mitarbeiter ihre Aufgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt wahrnehmen. Der Selbstbehalt für Vorstände soll nach Auslaufen der aktuellen Verträge Anwendung finden, den Selbstbehalt für Aufsichtsräte erachten wir in Anbetracht der Höhe der fixen Aufsichtsratsvergütungen für nicht angemessen.

Ziffer 5.3: 
Aufsichtsratsausschüsse: Der Aufsichtsrat der MBB Industries AG besteht aus drei Mitgliedern, so dass keine Ausschüsse gebildet werden können. Die Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern erachten wir im Hinblick auf die Unternehmensgröße und Bedeutung der Gesellschaft als ausreichend.

Ziffer 5.4.1: 
Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist nicht fest­gelegt worden. Im Hinblick auf das Alter der Aufsichtsratsmitglieder und die verbleibende Amtszeit besteht hierfür unseres Erachtens auch keine Veranlassung.

Ziffer 7.1.2: 
Veröffentlichungen: Konzernabschluss und Zwischen­berichte werden im Rahmen der gesetzlichen und von der Deutschen Wertpapierbörse festgelegten Fristen veröffentlicht. Als Beteiligungsgesellschaft mit dem Fokus auf Mehrheitsbeteiligungen an mittelgroßen Industrieunternehmen hat die MBB Industries eine Vielzahl einzelner Gesellschaften zu konsolidieren als auch regelmäßig Erst- und Entkonsolidierungen vorzunehmen. Die Einhaltung der im Corporate Governance vorgeschlagenen Fristen würde deshalb zu einem deutlich erhöhten Aufwand bei der Gesellschaft führen.

Düsseldorf, den 15. März 2011

gez.
Dr. Peter Niggemann
Aufsichtsratsvorsitzender

gez.
Dr. Christof Nesemeier
Vorstandsvorsitzende