Erklärung des Verwaltungsrats der MBB SE zu Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß §161 AktG

Im Jahr 2001 hat die Deutsche Bundesregierung eine Regierungskommission mit der Entwicklung eines Deutschen Corporate Governance Kodex beauftragt. Dieser Kodex wurde am 26. Februar 2002 vorgestellt. Die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden. Zu den Empfehlungen müssen börsennotierte Unternehmen gemäß § 161 des deutschen Aktiengesetzes jährlich eine Erklärung zu deren Beachtung veröffentlichen.

Erklärung des Verwaltungsrats der MBB SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Am 17. März 2016 gaben die Geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat gemäß §161 AktG die jüngste Entsprechenserklärung ab. Sie lautet:

Die Geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat der MBB SE haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 17. März 2015 abgegeben und ihr mit den dort genannten Abweichungen entsprochen. Die nachfolgende Erklärung erneuert diese Entsprechungserklärung und bezieht sich auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 5. Mai 2015.

Der Verwaltungsrat der MBB SE erklärt, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit den folgenden Abweichungen entsprochen wird:

Ziffer 3.8: 
D&O-Versicherung: Die D&O-Versicherung für nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder sieht keinen Selbstbehalt vor. Wir haben keine Zweifel daran, dass unsere Organe wie auch unsere Mitarbeiter ihre Aufgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt wahrnehmen. Den Selbstbehalt für nicht geschäftsführende Verwaltungsräte erachten wir in Anbetracht der relativ geringen Höhe der fixen Verwaltungsratsvergütungen für nicht angemessen. Die D&O-Versicherung für die Geschäftsführenden Direktoren sieht einen Selbstbehalt von 10 %, maximal jedoch das 1,5 fache ihrer fixen Jahresvergütung vor.

Ziffer 5.1.2: 
Zusammensetzung des Managements: Bei der Besetzung von Positionen im Management der MBB SE kommt es für den Verwaltungsrat den aktienrechtlichen Anforderungen entsprechend darauf an, dass die Kandidatin oder der Kandidat die für die Arbeit des Organs erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen mitbringt. Demgegenüber hält der Verwaltungsrat Kriterien wie das Geschlecht der Kandidatin oder des Kandidaten, auch wenn die Vielfalt ausdrücklich begrüßt wird, für nachrangig.

Ziffer 5.3: 
Verwaltungsratsausschüsse: Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, so dass keine Ausschüsse gebildet werden können. Die Anzahl an Verwaltungsratsmitgliedern erachten wir im Hinblick auf die Unternehmensgröße der Gesellschaft als ausreichend.

Ziffer 5.4.1: 
Eine Alters- und Regelgrenze für Verwaltungsratsmitglieder ist nicht festgelegt worden. Im Hinblick auf das Alter der Verwaltungsratsmitglieder und die verbleibende Amtszeit besteht hierfür unseres Erachtens auch keine Veranlassung. Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat ist nicht festgelegt und ist unseres Erachtens aufgrund der Aktionärsstruktur nicht sinnvoll.

Ziffer 7.1.2: 
Veröffentlichungen: Konzernabschluss und Zwischenberichte werden im Rahmen der gesetzlichen und von der Deutschen Börse für den Prime Standard festgelegten Fristen veröffentlicht. Als Industrieholding mit dem Fokus auf Mehrheitsbeteiligungen an mittelständischen Industrieunternehmen hat die MBB SE sowohl eine Vielzahl einzelner Gesellschaften zu konsolidieren als auch regelmäßig Erst- und Entkonsolidierungen vorzunehmen. Die Einhaltung der im Kodex vorgeschlagenen Fristen würde deshalb zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Gesellschaft führen.

Berlin, den 17. März 2016

Gert-Maria Freimuth
Für den Verwaltungsrat